ECLI:DE:BGH:2018:231018BXIZA3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 3/18 vom 23 . Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 23 . Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, di e Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abg e- lehnt. Gründe: I. Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 5. Oktob er 2017 den A n- trag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ei ne Klage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antr agstellers hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Be schluss vom 19. Februar 2018 zurückgewiesen, weil das Landgericht die Erfolgsau s- sichten der Klage zu Recht verneint habe. Hiergegen möchte sich der Antra g- steller mit einer Rechtsbeschwerde wenden , für deren Durchführung er Pr o- zesskostenhilfe beantragt. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewi lligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bie tet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbes chwerde zum Bundesgerichtshof ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft , wenn dies im Gesetz ausdrüc k- lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zug e- lassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nichtzulass ung der Rechtsbeschwerde ist anders als die Nichtzulassung der Revision ( § 544 ZPO ) nicht anfechtbar ( vgl. BGH, B eschlüsse vom 8. November 2004 II ZB 24/03 , WM 2005, 76 , 77, vom 16. November 2006 IX ZA 26/06 , WuM 2007, 41 und vom 13. März 2014 IX ZB 48/13 , WM 2014, 711 Rn. 11 ). Eine außero r- dentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2 - 4 - 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. und vom 8. November 2004 II ZB 24/03 , WM 2005, 76 , 77 ) und verfassungsrechtlich auch nicht g e- boten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff. ). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 05.10.2017 - 2 O 647/17 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.02.2018 - 25 W 52/17 -
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