BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 2. Juni 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Betei-ligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er in dem mit seinem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eingereichten Verzeichnis der Gl344ubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrl344ssig die wei-tere Beteiligte zu 1 und deren Forderung nicht aufgef374hrt habe (247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblie-ben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbe-schwerde. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde w344re unzu-l344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Begr374ndung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w344re. Ein solcher Zul344ssigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. 2 Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zul344ssigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 w344hrend des im schriftlichen Verfahren abge-haltenen Schlusstermins unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ge-stellten Antrag (247 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Die objektiven Vorausset-zungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig. Bei der Be-urteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit) hat das Beschwerdegericht den in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung an-erkannten Begriff der groben Fahrl344ssigkeit zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10 m.w.N.). Kl344-rungsbed374rftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Insbeson-dere kann nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdegericht tats344chliches Vorbringen des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen oder nicht 3 - 4 - erwogen und dadurch den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt h344tte. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 09.02.2010 - 74 IK 144/07 - LG K366ln, Entscheidung vom 02.06.2010 - 1 T 130/10 -
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