BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/13 vom 20. Februar 2014 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 287 Abs. 2 Satz 1 Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänd er, den Arbeitg e- ber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtr e tung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Tre u- händer jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verhei m lichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZA 32/13 - LG Regensburg AG Regensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d i e Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 2014 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 9. Deze m- ber 2013 wird abgelehnt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Bete i- li g ten zu 1 die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt mit der Begrün dung, der Schuldner habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines Arbeit s- lohns mitgeteilt noch den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhä nder zur Vermeidung einer Offenlegung der A b- tretung nach § 287 Abs. 2 InsO vereinbart habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Nunmehr beantragt der Schuldner Pr o- zesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beschwerdegericht zug elassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine ve r- meintlich abweichende Entscheidung des Landgerichts Göttingen (NZI 2010, 579) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, ist durch den B e- schluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2011 (IX ZB 40/10, NZI 2011, 451) bereits geklärt. Danach obliegt es ein em Schuldner, der mit dem Treuhä n- der vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gege n- über seinem Arbeitgeber anzuzeigen, den Treuhänder jeweils zeitnah zutre f- fend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterric hten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Teilt er die Höhe der Bezüge nicht rechtzeitig mit, kann ihm wegen Verheimlichens von der A b- tretung erfasster Bezüge nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO die Restschul d- b e freiung versagt w erden (BGH, aaO Rn. 8, 13 ; Weinland in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 35 ). 2 3 - 4 - Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des B e- schwerdegerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Den maßgeblichen Sachve r- halt hat der Schuldner nicht in Abrede gestellt. Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 03.05.2013 - 22 IN 57/07 - LG Regensburg, Entscheidung vom 09.12.2013 - 2 T 198/13 - 4
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