ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 32 /15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Mai 2016 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 wird z u- rückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antra g- stellerin a ls Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzu - lassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom 10. Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts - oder Landgerichts statt (§ 567 A bs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin " angefochtene " Entscheidung des Senats nicht. 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. 1 2 - 3 - a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsb e- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsve r- fahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Ber u- fungsgericht die Berufung der Klägeri n im Tenor ohne die ausdrückliche Ei n- schränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen . Ein Urteilsteno r kann unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 34; vom 15. Dezember 2015 - X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 104). b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwa l- ter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolven z- verfahren über das Vermöge n des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde (§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 22) , will die Klägerin ihre Teil nahme an dem Verteilung s- verfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote du rchsetzen ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f) . Das ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungskl a- ge sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt . 3 4 - 4 - Der Streitwert der Tabellenfest stellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren F eststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absond e- rungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO ). Dies ergibt sich aus dem Z weck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderu n- gen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolven z- verfahren klagen, eine n möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Inso l- venz quote eine zuverlässige Beurteilung des Proz esskostenrisikos ermöglicht werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f ; Beschluss vom 12. No vember 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50 , 51 ) . Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich bega n- ge nen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufh e- bung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgeno m- mene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte ( vgl. OLG Celle, ZIP 2005, 1571 , 1572 ). Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der a n- gemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 InsO) . Um gegen ihn nach 5 - 5 - Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Kläg e- rin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2013 - 31 O 48/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2015 - 20 U 203/13 -
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