ECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZA32.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 32 /15 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhrin g am 21. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdev erfahrens gegen die Nichtz u- lassung der R evision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ka m- mergerichts vom 19. Oktober 2015, be richtigt durch den B e- schluss vom 10. Dezember 2015, wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahrens ist der Klägerin nicht zu gewähren, weil ihre beabsichtigte Recht s- verfolgung keine hinreichende A ussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 I nsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Inso l- 1 - 3 - venzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren - als auch für den Zuständigkeits - und Rechtsmittelstreitwert, mi t- hin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu mache n- den Beschwer (BGH, Beschluss vom 25 . Februar 2014 - II ZR 156/1 3, NZI 2014, 357 Rn. 4). Sollte die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg haben und die von ihr geltend gemachte Forderung in Höhe von 124.463,24 hätte sie allenfalls eine Quote von 1,1 v.H. zu e rwarten. Nach dem von der Kl ä- gerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz sind Forderungen in Höhe von 127.911,38 worden. U nter Berücksichtigung der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderung würden mithin Forderungen im Sinne des § 38 InsO in Höhe von insgesamt 252.374,62 n- solvenzmasse 3.201,37 t- lich 193,02 cksichtigung einer voraussichtlich weit e- ren Verfahrensdauer von einem Jahr ist deswegen eine Masse von insgesamt 5.517,61 n- tuell in einem Restschuldbefreiungsverfahren von einem Treuhänder w ährend der Wohlverhaltensperiode erreichbare weitere Ausschüttung bleibt außer B e- tracht, weil nach § 182 InsO sich der Wert nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist ( Uhle n- bruck/Sinz, InsO, 14. A ufl., § 182 Rn. 12). Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat der Beklagte nachvollziehbar mit 2.781,35 ein an die Gläubiger auszuschüttender Betrag in Höhe von 2.736,26 t- te für die Insolvenzgläubiger eine Quote von 1,1 v.H. zur Folge. Hierbei wären die Kosten dieses Rechtsstreits , die Masseverbindlichkeite n darstellen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, NZI 2008, 565 Rn. 29; Uhlen bruck/Sinz, 2 - 4 - aaO, § 55 Rn. 17) , noch nicht berücksichtigt. Die Klägerin hätte mithin allenfalls einen Betrag in Höhe von weit unter 2.000 Mit ihrem Prozes s- ko s tenhilfeantrag hat die Klägerin keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu m a- chen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufung s- u r teils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 r- steigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.0 7 .2013 - 31 O 48/12 - KG Berlin, Entsche idung vom 19.10.2015 - 20 U 203/13 -
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