ECLI:DE:BGH:2018:100118BIXZA32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 32 /17 vom 10 . Januar 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 10. Januar 2018 beschlossen: Die Anträ g e vom 2. Dezember 2017 auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe werden abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte R echtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Untätigkeit de s La ndg e- richts Bonn hinsichtlich des von der Antragstellerin gegen den Beschluss de s Amtsgerichts Bonn vom 28. April 201 6 eingelegten Rechtsmitte ls ist nicht stat t- haft. Einer solchen Untätigkeitsbeschwerde ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und stra f- rechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezem ber 2001 der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2013 - IX ZA 17/13, nv Rn. 3 mwN). Im Übrigen war das Landgericht nicht unt ä- tig. Mit Beschluss v om 27. Mai 2016 hat es nach den Gründen auch ablehnend über die " Beschwerde " der Antragstellerin gegen die Versagung der von ihr b e- gehrten Wiedereinsetzung durch das Amtsgericht entschieden. 1 2 - 3 - Gegen den Beschluss d es Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2016 steht der Antrags tellerin kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Zurückweisung des Antrages auf eins tweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landg e- richts Bonn vom 27. Mai 2016 wäre schließlich unzulässig , weil die in § 575 Abs. 1 S atz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist den damaligen Prozessbevol l- mächtigten der Antragstellerin am 5. Juni 2016 zugestellt worden. Eine Wiede r- einsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach et waiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst 3 4 - 4 - mehr als ein Jahr später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden ist (vgl. BGH , Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, IX ZA 4/09, IX ZA 5/09, nv Rn. 2). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2016 - 111 C 231/15 - LG Bonn, Entscheidung vom 27.05.2016 - 8 S 233/15 -
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