BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 33/09 vom 14. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. September 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Trier vom 5. August 2009 wird abge-lehnt. Gr374nde: Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe f374r das beabsichtige Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht gew344hrt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg h344tte (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde w344re gem344337 247 4 InsO, 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Ge-m344337 247 574 Abs. 2 ZPO ist eine vom Gesetz ausdr374cklich er366ffnete Rechtsbe-schwerde nur zul344ssig, wenn die Rechtssache entweder grunds344tzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. 2 Der Senat hat die ihm nach Eingang des - nicht begr374ndeten - Prozess-kostenhilfeantrags vorgelegten Verfahrensakten umfassend gepr374ft und weder 3 - 3 - eine grunds344tzliche Bedeutung noch das Erfordernis der Einheitlichkeitssiche-rung oder der Rechtsfortbildung feststellen k366nnen. Die Ausf374hrungen des Schuldners in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2009 zu 247247 295, 296 InsO sind unerheblich gewesen, weil ihm die Restschuldbefreiung nicht wegen eines Fehlverhaltens w344hrend der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist, son-dern gem344337 247 290 InsO wegen Fehlverhaltens im laufenden Insolvenzverfah-ren. Insoweit bewertet der Schuldner verschiedene Geschehnisse anders als Amts- und Landgericht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Gerichte von unrichtigen Voraussetzungen f374r die Versagung der Restschuldbefreiung aus-gegangen sind oder erheblichen Vortrag des Schuldners 374bergangen haben. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 11.05.2009 - 7c IN 16/04 - LG Trier, Entscheidung vom 05.08.2009 - 6 T 64/09 -
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