BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 33/11 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. März 2 012 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 30. März 2011 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Beschwerde weist keine hinreichende Aussicht auf E r- folg auf (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bede u- tung , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang einer Hemmung der Verjährung im Falle einer Klageerhebung ( vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2 ff; vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, NJW - RR 2008, 521 Rn. 15 ff; vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 ff jeweils mwN) im Rahmen einer einzelfallbezoge nen Würdigung des Prozessstoffes annehmen können, da ss die Verjährung der mit der Klageerweiterung verfolgten A n- 1 2 - 3 - spruchsteile selbständig zu beurteilen ist. Die vom Berufungsgericht angewan d- ten Rechtsgrundsätze gelten auch für die Rechtsberaterhaftung. So ist allg e- mein anerkannt, dass sich der Umfang der Ver jährungshemmung nach dem Streitgegenstand der Regressklage richtet, der durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98, WM 2000, 1348, 134 9 f ; Chab in Zug e- hör/G.Fisch er/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1521; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1 3 53, 1 3 56). Bei einer " verdeckten Teilklage " , bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht dem Gesamtschaden entspricht, wird die Verjährung des Anspruchs nur im beantragten Umfang gehemmt; der Kläger darf zwar nachträglich Mehrforderungen geltend machen, jedoch ist die Verjährun g des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig zu beurteilen (Zugehör/Chab aaO, Rn. 1523; so auch bereits Zugehör in Zugehör/G.Fisch er/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1514 jeweils unter Bezugnahme auf - 4 - die vom Berufungsgericht h erangezogene Entscheidung BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; ferner Zugehör/Vill aaO, Rn. 687). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 08.10.2010 - 12 O 253/03 - OLG Brandenburg, Entsc heidung vom 30.03.2011 - 3 U 161/10 -
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