ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA33.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 33/15 vom 12. Mai 2016 in dem Restschuldbefreiungs verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möh ring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 12. Mai 2016 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilka m- mer des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 2015 wird a b- gele hnt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner während der Wohlverhaltensp e- riode auf Antrag des weiteren Beteiligten die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt, weil die Mindestvergütung des Treuhänders durch die an ihn a b- geführten Bet räge nicht gedeckt war und der Schuldner den Betrag trotz Auffo r- derung nicht eingezahlt hatte. Der Beschluss wurde am 9. Juni 2015 dem Ve r- fahrensbevollmächtigten des Schuldners und eine Beschlussabschrift am 10. Juni 2015 dem Schuldner persönlich zugestell t. Am 24. Juni 2015 legte ein vom Schuldner für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigte r Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 nahm der weitere Beteiligte seinen Versagungsa n- 1 - 3 - trag zurück, weil der Schuldner zwischenzeitlich den angeforderten Betrag für die Mindestvergütung gezahlt hatte. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unz u- lässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner bea n- tra gt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde. II. Prozesskostenhilfe k ann nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg ( § 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. D ie Entscheidung de s Beschwerdegerichts unterliegt nicht bereits w e- gen eines Ve rstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhe bung. Dieses verbietet eine Entsche i- dung durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts, wenn d er Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 93/12, NZI 2015, 563 Rn. 4 mwN). Im Streitfall ist in der Eingang s- formel des angefochtenen Beschlusses zwar angegeben, der Beschluss sei durch den Einzelric hter ergangen. Dabei handelt es sich jedoch um eine offe n- bare Unrichtigkeit, denn der Beschluss ist von der entscheidenden Kammer in der vollen Besetzung von drei Richtern unterzeichnet. 2. M it Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die sofor tige Beschwerde des Schuldners verfristet und deshalb unzulässig war. Die Frist von zwei Wochen, innerhalb der eine sofortige Beschwerde einzulegen ist, b e- 2 3 4 5 - 4 - gann mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahren s- bevollmächtigten des Schuldne rs (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - IX ZA 16/11, nv Rn. 2 ). Er hatte für den Schuldner unter Vorlage einer von diesem unterzeichneten Vollmacht den I n- solvenzeröffnungsantrag gestellt und ihn seither durchgängig v ertreten. Eine Beendigung des Mandats vor der Zustellung des Beschlusses über die Vers a- gung der Restschuldbefreiung wird vom Schuldner nicht behauptet und wurde gegenüber dem Gericht nicht angezeigt. Der Beschluss war daher gemäß § 4 InsO, § 172 Abs. 1 Sat z 1 ZPO zwingend dem bisherigen Verfahrensbevol l- mächtigten zuzustellen. Der Umstand, dass eine Abschrift des Beschluss es kurze Zeit später auch dem Schuldner persönlich zugestellt wurde, führt nicht zu einem späteren Beginn des Fristlaufs. Maßgeblich ist s chon wegen der B e- stimmung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an den Verfahrensb e- vollmächtigten. Sie setzte aber als zeitlich frühere Zustellung den Lauf der B e- schwerdefrist selbst dann in Gang, wenn die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise wirksam wäre (vgl. für Zustellungen an mehrere Prozessbevol l- mächtigte : BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; für den Fall einer persönlichen Zustellung an den Schuldner nach einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO: BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 5). 3. I n der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird über den Fristbeginn bei mehrfacher Zustellung nicht belehrt. Ob dies geboten g e- wesen wäre, kann dahinstehen. Den n e ine Unvollständigkeit der Recht s- behelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist . Sie kann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand b e- gründen (BGH, Beschluss vom 2 4 . März 2016 - IX ZB 67/14, WM 2016, 803 R n. 11 f). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 6 - 5 - nach § 233 ZPO liegen im Streitfall aber nicht vor, weil der Schuldner anwaltlich vertreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1073 , 1074 ). 4 . D ie Rücknahme des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung mit Schreiben vom 22. Juli 2015 hat keine Auswirkungen . Das durch den Ve r- sagungsantrag eingeleitete Verfahren war mit dem Ablauf der Beschwerdefrist am 23. Juni 2015 rechtskräftig abgeschlos sen. Die nachfolgende Rücknahme des Antrags berührte die Wirksamkeit des Beschlusses über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, WM 2010, 1662 Rn. 4). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vo rinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 05.06.2015 - 603 IN 388/10 - LG Traunstein, Entscheidung vom 22.10.2015 - 4 T 2513/15 - 7
Full & Egal Universal Law Academy