BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/06 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe f374r die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Frei-burg, vom 7. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Auf die Frage, derentwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat - ob f374r die Entscheidung 374ber die Ablehnung eines Richters am Amtsgericht nach 247 45 Abs. 3 ZPO ein Einzelrichter des Landge-richts oder die voll besetzte Kammer zust344ndig ist -, kommt es nicht an, wenn die Ablehnung im Ergebnis zu Recht als unbegr374ndet angesehen worden ist. Dies sieht auch der Beklagte zu 1 nicht anders, weil er diese Frage als blo337e "Formalie" bezeichnet und nur darauf Wert legt zu erfahren, ob der abgelehnte Richter befangen war oder nicht. 2 - 3 - Eine Befangenheit hat das Oberlandesgericht indes zu Recht verneint. Vorab kann auf die zutreffenden Erw344gungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Beklagten zu 1, mit dem dieser seinen Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe begr374ndet hat, gibt zu einer ab-weichenden Beurteilung keinen Anlass. 3 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 03.01.2006 - 12 T 362/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2006 - 19 W 23/06 -
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