BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag der Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts L374beck vom 24. Juni 2008 wird abge-lehnt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 ist das Verbraucherinsolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuh344nder) zum Treuh344nder bestellt worden. Der Treuh344nder wider-sprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Er366ffnung im Wege der Einzugserm344chtigung bewirkt worden waren, und zog die r374ckgebuchten Betr344ge zur Masse. 1 Die Schuldnerin hat die Feststellung gem344337 247 36 Abs. 4 InsO beantragt, dass die durch den Lastschriftwiderruf erlangten Guthaben nicht der Masse zu-st344nden. Das Insolvenzgericht hat das Begehren der Schuldnerin als Antrag auf 2 - 3 - gerichtliche Bestimmung der Massezugeh366rigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Betr344ge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 3 1. Gegen eine nach 247 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-solvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-genden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach 247 36 Abs. 4 InsO aber nicht erf374llt. 247 36 Abs. 4 InsO nimmt auf 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-zug, also auf die dort aufgef374hrten Pf344ndungsschutzvorschriften der 247247 850 ff ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht 374bertragen, weil diesem Gericht "alle Unter-lagen vorliegen, die f374r die fragliche Entscheidung ma337gebend sind" (BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der Pf344ndungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage kl344ren lassen, ob der Treuh344nder grunds344tzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage l344sst sich nicht unter Anwendung 4 - 4 - der Pf344ndungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkom-men und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkom-mens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben aus-schlie337lich aus unpf344ndbaren Sozialleistungen herr374hren soll, 344ndert daran nichts (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08 z.V.b.). Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuh344nder und dem Schuldner dar374ber, ob ein Verm366gensgegenstand zur Masse geh366rt, ist - von den in der Insolvenzordnung ausdr374cklich abweichend geregelten F344llen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO 247 35 Rn. 129; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 35 Rn. 52). Soweit ein Schuldner meint, der Ver-walter oder Treuh344nder versto337e gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsma337-nahmen des Insolvenzgerichts anregen (247 58 InsO). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuh344nder keine Weisung zu ertei-len, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593). 5 2. Bei der Pr374fung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (247 114 ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, best344tigt durch BVerfG NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgel366sten Erfolg des Rechtsmittels wegen eins Verfahrensfehlers abzustellen. In der Sache selbst hat die Rechtsbe-schwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle 304nderung des Ergebnis-ses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be- 6 - 5 - schwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde k366nnte die Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse errei-chen, f374r die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Fest-stellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse geh366ren. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1b IK 230/07 - LG L374beck, Entscheidung vom 24.06.2008 - 7 T 169/08 -
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