BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/09 vom 28. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 28. September 2009 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zu-l344ssig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn das Gesetz hierf374r die sofortige Beschwerde vorsieht (247 6 Abs. 1 InsO). Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens kann gem344337 247 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer-den, w344hrend den Gl344ubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschl. v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 36/05, Rn. 5; v. 31. M344rz 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247 34 Rn. 59). Das Land-gericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als un- 2 - 3 - zul344ssig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unzul344ssig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gem344337 247 7 InsO zu (vgl. BGH, Beschl. v. 31. M344rz 2009, aaO). Ganter Raebel Kayser Gehlein Grupp Vorinstanzen: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 06.07.2009 - 6 IK 35/09 - LG Koblenz, Entscheidung vom 30.07.2009 - 2 T 528/09 -
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