BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 8. September 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Eingabe der Schuldnerin vom 27. September 2010 gibt keinen An-lass zur 304nderung des angegriffenen Beschlusses. Ihre Ausf374hrungen verm366-gen nichts daran zu 344ndern, dass der Gesetzgeber weder die sofortige Be-schwerde noch die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorf374hrung im Insolvenzverfahren er366ffnet hat. 1 - 3 - Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. 2 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.06.2010 - 502 IN 88/07 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.07.2010 - 25 T 350/10 -
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