BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/10 vom 8. September 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 8. September 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begr374ndung einer Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landge-richts D374sseldorf vom 5. Juli 2010 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegr374ndet. Gem344337 247 4 InsO, 247 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahr-nehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. 1 Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2010, gegen den sich die Schuldnerin offenbar wenden m366chte, ist jedoch unanfechtbar. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorf374hrung - und ebenso ihre tats344chliche Durchf374hrung - gem344337 247 6 Abs. 1 InsO unan-fechtbar sind, weil die sofortige Beschwerde als einziger in Betracht kommen-der Rechtsbehelf in 247 98 InsO nicht er366ffnet ist. Das ist der Schuldnerin auch bereits im Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 (IX ZA 17/09, Rn. 3) mitgeteilt worden. Da schon die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, ist auch die 2 - 3 - Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gem344337 247 7 InsO nicht statthaft (vgl. u.a. BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.06.2010 - 502 IN 88/07 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.07.2010 - 25 T 350/10 -
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