BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 35/10 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Juli 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2000 wurde am 9. Februar 2000 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter bestellt. Der Schuld-ner stellte am 7. M344rz 2000 Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. November 2003 wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er f374r die Zeit von sieben Jahren ab Aufhebung des Insolvenzver-fahrens seinen im Einzelnen bezeichneten Obliegenheiten nachkommt. Der Be-schluss wurde rechtskr344ftig. In der Folgezeit regte der weitere Beteiligte zu 1 mehrfach an, das Verfahren nicht aufzuheben, weil weitere Forderungen einzu-ziehen sowie ein Grundst374ck zu verwerten seien. Das Insolvenzverfahren wur-de nicht aufgehoben. 1 - 3 - Mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2009, bei Gericht eingegangen am 10. September 2009 hat der Schuldner die lange Dauer des Insolvenzver-fahrens beanstandet und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bean-tragt. Der Antrag ist erfolglos geblieben; die sofortige Beschwerde des Schuld-ners ist zur374ckgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozess-kostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss. Er h344lt die 334-bergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO f374r verfassungswidrig, weil sie keine H344rteklausel f374r 374berlange Verfahren enthalte. 2 II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde, welche der Schuldner einlegen will, w344re unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung verlangt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner hat - trotz der nach Aktenlage grob nachl344ssigen Behandlung seines Insolvenzverfahrens durch den Beteiligten zu 2 und durch das Insolvenzgericht, das diesen nunmehr zum unverz374glichen Abschluss des Verfahrens anzuhalten haben wird (247 58 InsO) - keinen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats sind die Vorschriften des Insolvenzrechts344nderungsgesetzes 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 er366ffnet worden sind, gem344337 Art. 103a EGInsO nicht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, NZI 2008, 49, 50 Rn. 8; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09, NZI 2010, 265, 266 Rn. 8). Der Senat geht bisher in st344ndiger Rechtsprechung 3 - 4 - von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007, aaO, m.w.N.). Er h344lt den vorliegenden Fall f374r einen krassen Ausnahmefall. Wenn allerdings diese Einsch344tzung sich als unrichtig erweisen sollte, beh344lt er sich vor, seine Rechtsprechung einer erneuten 334berpr374fung zu unterziehen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 01.02.2010 - 8 IN 36/00 - LG Gera, Entscheidung vom 16.07.2010 - 5 T 76/10 -
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