BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 35/11 vom 30. Juni 2011 in dem Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Ri chter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Apr il 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten, das Nac h- lassinsolvenzverfahren über das Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau zu eröffnen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde . 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete t keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg ( § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde w ä re unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Einzelheiten der Antragstellung im Verfahren auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfa h- rens die Grundregeln der §§ 13 und 14 InsO (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 10). Danach muss der Eröffnung s- grund in substantiierter, nachvollziehb arer Form dargelegt werden ; dies gilt in s- besondere hinsichtlich der Finanzlage des Erblassers. Eine nac h vollziehbare Auflistung der Vermögensge gen stände einerseits und der Verbindlichke i ten der Erblasserin andererseits hat der Antragsteller trotz der Hinwe is e des Insolven z- gerichts und des Beschwerdegerichts nicht vorgelegt, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. BGH, B e schluss vom 12. Dezember 2002 2 3 - 4 - - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, aaO Rn. 8). Klärun gsbedürftige Grundsatzfr a gen wirft der Fall nicht auf. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 08.02.2010 - 5 IN 541/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2011 - 19 T 106/10 -
Full & Egal Universal Law Academy