BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 35/12 vom 25. April 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill , die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und D r. Pape am 25. April 201 3 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig - Holsteini - schen Oberlandesgericht s vom 14. September 2012 wird abg e- lehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Di e Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Steuerberaterverg ü- tung wird schon in der Berufungsbegründung nicht mehr angegriffen, damit scheidet eine Revision gegen die Entscheidung aus , soweit das Berufungsg e- richt die Verurteilung des Beklagten bestätig t hat . 1 2 - 3 - 2. Di e vom Antragsteller hinsichtlich der Entscheidung über seine Au f- rechnung und die von ihm erhobene Widerklage gerügte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesge richtshofs davon ausgegangen, dass der Au f- traggeber des Rechtsanwalts im Fall einer fehlerhaften Beratung dann keinen Anscheinsbeweis für sich in Anspruch nehmen kann, wenn bei pflichtgemäßer Beratung nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkei t besteht, sondern verschiedene Handlungsweisen, die jeweils voraussehbare Risiken in sich bergen, ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 319; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 9 mwN) . Entsprechend liegt der Fall hier. Hätte der Kläger den Beklagten pflichtgemäß beraten, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, en t- weder die vom Berufungsgericht festgestellte unverbindliche Absprache mit dem Zeugen H . zu schließen oder die Umsatzste uerbescheide aus den Jahren 2000 bis 2002 anzufechten und damit die von dem Zeugen H . da r- gestellten Risiken einzugehen. Im Hinblick auf diese Sachverhalts varianten o b- lag es dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer 3 - 4 - Be ratung verhalten hätte. Den entsprechenden Beweis hat er vor den Tatg e- richten nicht angetreten. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 29.02.2012 - 17 O 16/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.09.2012 - 17 U 11/12 -
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