BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 35/14 vom 16. Dezember 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2014 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Z i- vilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Jedenfalls einem wirtschaftlich Beteili g- ten ist es zuzumuten, die Kosten des beabs ichtigten Rechtsmittelverfahrens aufzubringen. 1. Zahlungen auf die Prozesskosten sind den wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse s o- wie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungswe i- se bei einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser we r- tenden Abwägu ng sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung 1 2 - 3 - im Falle des Obsiegens, das Prozess - und Vollstreckungsrisiko und die Gläub i- gerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN). Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wir t- schaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06, nv mwN). U n- beachtlich ist, ob der jeweilige Beteiligte bereit ist, sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN; vom 21. November 2013 , aaO Rn. 4). 2. Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls dem Finanzamt O . (Gläubiger Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die Aufbringung der Verfa h- renskosten zumutbar. Anerkannt ist eine Forderung in Höhe von 64.625,43 Die Beteiligung dies es Gläubigers an den insgesamt angemeldeten und nicht nur für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Anmeldungen rund 83 v.H. Ausgehend von dem Streitwert, den die Instanzgerichte festgesetzt haben und den a uch der Antra g- steller seinem Antrag zugrunde legt, beträgt der wirtschaftliche Nutzen des b e- den Gläu biger zu [ 2,0 G e- richtsgebühr und 2,3 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ]. 3 4 - 4 - 3. Nach einer Ents cheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. Mai 2012, aaO Rn. 16 ff) ist bei der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Lasten des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfal l- gläubiger zu den Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung heranzuziehen sind. Dies soll gelten, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die Rechtsverfolgung - schon aufgrund ihres Absond e- rungsrechts - mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung teilhaben werden. Ob diese Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist, kann offenbleiben. Gegebenenfalls wäre neben dem Gläubiger zu der S . (Gläubigerin Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die anteilige Aufbringung der Kosten zumutbar. Mit Blick auf die Gläubigerin zu ist eine rund 68 v.H. der noch angemeldeten Forderungen. Unterstellt man wiederum, u- biger gelangen, k ann die Gläubigerin zu mit einer Quotenverbesserung von Dies ist mehr als das Siebenfache der anteilig zu 78 der für den Ausfall anerkannten Forderungen betr ägt die Beteiligung des Glä u- bigers zu 5 6 - 5 - erscheinen lässt. Dies ist ebenfalls ein Vielfaches der nur zu einem Anteil in Höhe von rund 22 v.H. aufzubringenden Kosten der Rechtsverfolgung ( Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 11.02.2014 - 9 O 222/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2014 - 9 U 33/14 -
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