BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 36/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 25. Zivil-kammer des Landgerichts D374sseldorf vom 5. August 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 1 Aufgrund der seit November 2008 rechtskr344ftigen Aufhebung der Verfah-renskostenstundung f374r die Wohlverhaltensphase ist die Sperre des 247 298 Abs. 1 Satz 2 InsO entfallen. Die Aufhebung der Stundung bewirkt die sofortige F344lligkeit der Kosten in ihrer noch ausstehenden H366he (Jaeger/Eckardt, InsO 247 4c Rn. 95; vgl. auch Stein-Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 124 Rn. 30). Wird die Stundung in der Treuhandphase des Restschuldbefreiungsverfahrens aufgeho- 2 - 3 - ben, muss der Schuldner f374r die Treuh344nderkosten selbst aufkommen. Der Schuldner l344uft damit ab Aufhebung Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung nach 247 298 InsO versagt wird (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4c Rn. 17; Pr374tting/Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 4c Rn. 42; HK-InsO/ Kirchhof, 5. Aufl. 247 4c Rn. 28). Der Treuh344nder ist nach Aufhebung der Stun-dung berechtigt, seine noch offene Verg374tung f374r das vorangehende Jahr sei-ner T344tigkeit gem344337 247 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen. Kommt der Schuldner - wie vorliegend - der Aufforderung des Treuh344nders und der anschlie337enden befristeten Aufforderung des Insolvenzgerichts gem344337 247 298 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nach, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu ver-sagen. Die Entscheidung des Senats zur subsidi344ren Haftung der Staatskasse f374r die Verg374tung des Insolvenzverwalters im Fall der Aufhebung der Verfah-renskostenstundung (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546), steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Treuh344nder seinen sub-sidi344ren Anspruch gegen die Staatskasse beh344lt, soweit er in einem Zeitraum t344tig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet 3 - 4 - waren (vgl. auch LG G366ttingen, NZI 2009, 257), muss er doch prim344r den Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Verg374tung in Anspruch nehmen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.07.2009 - 514 IN 8/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.08.2009 - 25 T 414/09 -
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