BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 36/10 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Gr374nde, die eine Rechtsbeschwerde zul344ssig ma-chen w374rden (247 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 1 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nachtragsverteilung gem344337 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenst344nde erfasst, die der Verwalter zun344chst nicht f374r verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33, 34; v. 21. September 2006 - IX ZB 287/05, ZInsO 2006, 1105 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 203 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Der Insolvenzverwalter hatte f344lschlich angenommen, ein An- 2 - 3 - spruch der Masse gegen die D. auf R374ckzahlung der f374r den Ehe-mann der Schuldnerin abgef374hrten Arbeitgeberanteile bestehe nicht. Erst nach Aufhebung des Verfahrens ist durch Mitteilung der D. vom 19. Mai 2010 bekannt geworden, dass Betr344ge von 10.435,78 200, 17,68 200 und 25,13 200 an die Schuldnerin zur374ckgezahlt werden m374ssen. Diese Situation entspricht den F344llen, in denen der Senat die Voraussetzungen f374r eine Nachtragsvertei-lung gem344337 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen hat. Auf die schon vor Auf-hebung des Insolvenzverfahrens gegebene Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Klage des Ehemanns der Schuldnerin gegen die D. kommt es nicht an. Der Anspruch der Schuldnerin ist entgegen der Auffassung der Be-gr374ndung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht erst mit der Entscheidung - 4 - des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2009 entstanden, sondern geh366rte schon vor dieser Entscheidung zum Verm366gen der Schuldne-rin und war Bestandteil der Insolvenzmasse. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 16.06.2010 - 23 IN 130/05 - LG Trier, Entscheidung vom 03.08.2010 - 6 T 71/10 -
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