BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 36/12 vom 15 . November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möh ring am 15 . November 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 1. August 2012 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 5 4 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , jedoch verfristet. Ein Gesuch der Kläg ers auf Wiederei n- setzung in die versäumte Frist zur Einlegung der B eschwerde (§ 233 ZPO) ve r- spricht keinen Erfolg. Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines R echtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein en Prozesskostenhi l- fe antrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, d a- mit über diesen Ant rag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem 1 2 - 3 - Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH - VordruckVO ) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW - R R 2006, 140, 141; vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW - RR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4 ; vom 28. Ju ni 2011 - IX ZA 29/11 Rn. 2 ). Da der Beschluss des Berufungs gerichts de n Prozessbevollmächtigten des Kläg er s am 1 4 . A ugust 2012 zugestellt worden ist , ist die gesetzliche M o- natsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsb eschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZP O) am 14. September 2012 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vol l- ständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Kläger hat lediglich am letzten Tag der Frist per Telefax einen Prozesskoste n- hi l feantrag eingereicht, dem ve rschiedene Einzelbelege zum Nachweis der wir t- schaftlichen Voraussetzung en von Prozesskostenhilfe beigefügt waren. Die 3 - 4 - verbindlich vorgeschriebene Formularerklärung zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wurde jedoch nicht vorgelegt. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanz en : LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 01.08.2012 - 5 S 1126/11 - AG Nürnberg, Entscheidung vom 12.07.2010 - 23 C 1098/10 -
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