BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 36 /12 vom 8 . Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 8 . Januar 201 3 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Das mit " Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Gege n- vorstellung " überschriebene Schreibe n des Klägers vom 12. Dezember 2012 ist als Gegenvorstellung auszulegen . Denn die von dem Kläger erstrebte Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Kläger das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtz ulassung der Revision durchführt, wobei die von der Gegenvorstellung angegriffene En t- scheidung den dahingehenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt hat. D ie Gegenvorstellung gibt jedoch keinen Anlass zu einer Änderung dieser Entscheidung. Die B ewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet weiterhin aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf E rfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) ist am 14. Septemb er 2012 verstrichen, ohne dass für ein auf der Grun d- 1 2 - 3 - lage von Prozesskostenhilfe zu führendes Beschwerdeverfahren die Wiederei n- setzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Pr o- zesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinset zung in den vorigen Stand der Rechtsmittel frist nur , wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Hierzu muss sie die persö n- lichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozes s- ko stenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dargetan h a- ben ( vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Dazu gehört auch, dass sie entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorg e- schrieben em Vordruck innerhalb der laufenden Frist einreicht (BVerfG, NJW 2000, 3344). Hieran fehlt es, weil der Kläger den amtlichen Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst am 12. Dezember 2012 ausgefüllt und zur Akte gereicht hat . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil das Gericht nicht innerhalb der Rechtsmi t- telfrist auf das Fehlen der Erklärung über die persönl ichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ( § 117 Abs. 4 ZPO ) hin gewiesen hat ( BVerfG, HFR 1992, 426, 427). Zu einem solchen Hinweis ist das Gericht nicht verpflichtet. Bei zumutb a- rer Sorgfalt hätte der Kläger sein Versäumnis vermeiden können (vgl. BVerfG, aa O). 3 - 4 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weit e- re Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 12.07.2010 - 23 C 1098/10 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 01.08.2012 - 5 S 1126/11 - 4
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