ECLI:DE:BGH:2016:270116BIXZA36.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 36 /15 vom 27 . Januar 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 27 . Januar 2016 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschl üsse des 5 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Oktober 2015 und vom 11 . Novembe r 2015 wird abgelehnt . D er Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. April 2015 bis zur Entsche i- dung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin einstwe i- len einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das vo n der Antragstellerin als " Nichtzulassungsbeschwerde " bezeichnete Rechtsmittel ist un statthaft. Der Beschluss des Ob erlandesgerichts vom 11. November 2015 , mit dem dieses die Anhörungsrügen der Klägerin zurückgewiesen hat, ist von Gesetzes wegen unanfechtbar (§ 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Soweit sich die Klägerin in der Sache gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1 - 3 - 7. Oktober 2015 wendet, mit dem dieses eine Gewährung von Prozesskoste n- hilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat , ist weder die Nichtzulassung s- beschwerde noch ein anderer Rechtsbehelf eröffnet . D as Gesetz sieht im Pr o- zesskostenhilfeverfahren weder d ie Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allg e- mein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) , noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechts b e- schwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsb e- schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2 007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2. Der Aussetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Erlass einer einstweil i- gen Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO, kommt nicht in Betracht, weil kein Rechtsbeschwerde verfahren stattfindet. Auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung bei Rechtsmitteln gemäß § 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO liegen nicht vor , da eine Nichtzulassungsbeschwerde nic ht statthaft wäre . 2 - 4 - 3. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Nichtzulassungsb e- schwerde unter den Vorbehalt einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 14.04.2015 - 1 O 180/97 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.11.2015 - 5 U 115/15 - 3
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