BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 37/06 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Der Antrag der Kl344gerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gr374nde: Den Parteien ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entschei-dung des Berufungsgerichts gekl344rt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Se-nats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine ge-meinsame Haushaltsf374hrung eintretende Ersparnis, jedoch h366chstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Er-messens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachver-halts rechtsbedenkenfrei ermittelt. 1 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 19 F 96/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 10 UF 203/05 -
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