BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 37/08 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Fischer und Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Han-seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision sind nicht erf374llt. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortsetzung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil enth344lt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Kl344gers. 1 1. Die in der Begr374ndung des Prozesskostenhilfeantrags aufgeworfene Rechtsfrage, ob mangels Gl344ubigerbenachteiligung eine Vorsatzanfechtung nach 247 133 Abs. 2 InsO ausscheidet, wenn der Anfechtungsgegner das ihm 2 - 3 - zugewandte Verm366gen f374r Zwecke benutzt hat, zu denen es auch der Schuld-ner h344tte benutzen m374ssen, stellt sich nicht. Eine unmittelbare Gl344ubigerbeteili-gung liegt vor. a) Mit Abschluss des Kaufvertrages und dessen Vollzug schied das Ge-sch344ft aus dem Verm366gen des Schuldners aus. Als Gegenwert kam zun344chst nur der Kaufpreis von 100 200 in die Masse. Eine Haftung des Gesch344fts374ber-nehmers f374r die Verbindlichkeiten des Schuldners war gem344337 247 8 des Vertra-ges ausdr374cklich ausgeschlossen. Die Gl344ubiger verloren den Zugriff auf das Gesch344ft. 3 b) Zwar vereinbarten die Parteien in 247 2 des Vertrages, dass der Schuld-ner eine Gewinnbeteiligung von 95 % erhalten sollte, aus der er bestimmte Fir-menverbindlichkeiten zu tilgen hatte. Diese Vereinbarung steht aber der An-nahme einer Gl344ubigerbenachteiligung nicht entgegen. F374r die Annahme einer Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger reicht es aus, dass es zu einer nicht unerheblichen Verz366gerung ihrer Befriedigung kommt. Dies war schon im Hin-blick darauf der Fall, dass der Ausgleich der Gl344ubigerforderungen aus den Gewinnanteilen des Schuldners auf mehr als f374nf Jahre gestreckt wurde. Au-337erdem sollten nach der Liste zu 247 2 des Kaufvertrages nur bestimmte Gl344ubi-ger befriedigt werden. Eine gleichm344337ige Befriedigung aller Gl344ubiger war somit nicht sichergestellt. 4 c) Es lag auch die f374r 247 133 Abs. 2 InsO erforderliche unmittelbare Gl344u-bigerbenachteiligung vor. Der Betrieb hatte einen weit h366heren Wert als die ge-zahlten 100 200. Auf die vereinbarte sp344tere Befriedigung der Gl344ubiger kommt es nicht an. Im 334brigen lag es im Belieben des Schuldners, ob er den Gewinn tat-s344chlich an seine Gl344ubiger abf374hrte und wie er ihn verteilte. 5 - 4 - d) Zu Unrecht beruft sich der Schuldner auf Henckel (Jaeger/Henckel, 247 129 Rn. 137), demzufolge die Anfechtung als ausgeschlossen angesehen wird, wenn der Anfechtungsgegner das ihm Gew344hrte zu dem Zweck verwen-det hat, zu dem es auch der Schuldner anfechtungsfrei h344tte verwenden m374s-sen. Wie bereits ausgef374hrt, gew344hrleistete die vereinbarte Verwendung des Gewinns gerade nicht eine gleichm344337ige Befriedigung der Gl344ubiger. 6 2. Der weiter geltend gemachte Gesichtspunkt, es k366nne nicht sein, dass der Anfechtungsgegner doppelt zahlen m374sse, steht der Anfechtung nicht ent-gegen. Der Beklagte ist nicht schutzw374rdig. Er hat einer ihm nahe stehenden Person unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach 247 133 Abs. 2 InsO dabei geholfen, dessen Verm366gen dem Zugriff der Gl344ubiger zu entziehen und diese auf willk374rliche Befriedigungsleistungen zu beschr344nken. Wenn er selbst einzelne Zahlungen an ausgew344hlte Gl344ubiger erbracht hat, steht dies der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen des 374bertragenen Gegenstands an 7 - 5 - die 374brigen Gl344ubiger nicht entgegen. Auf die erbrachten Leistungen kann er sich nicht berufen. Diese sind nicht der Gesamtheit der Gl344ubiger zu Gute ge-kommen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 319 O 176/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 9 U 162/06 -
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