BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 37/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Fischer und Dr. Pape am 28. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augs-burg - 7. Zivilkammer - vom 1. Juni 2010 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-zung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist zum einen den An-trag stellt, und zum anderen auch alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhil- 2 - 3 - fe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Vers344u-mung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war daher nicht unverschuldet. a) Der Schuldner hat innerhalb der Frist f374r die Einlegung der Rechtsbe-schwerde zwar einen Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Antrag war aber nicht ordnungsgem344337, weil sich aus ihm weder die anzu-fechtende Entscheidung ergab, noch dargelegt wurde, dass 374berhaupt eine Entscheidung des Beschwerdegerichts vorlag. Erst nach Ablauf der Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde, am 10. September 2010, ist beim Bundesge-richtshof ein Antrag des Schuldners eingegangen, der die erforderlichen Anga-ben enth344lt. Dieser Antrag ist versp344tet. 3 b) Auch die nach 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erkl344rung 374ber seine Verh344ltnisse mit den entsprechenden Belegen ist unvollst344ndig, weil sich aus ihr nur ein Bruttoeinkommen aus selbst344ndiger T344tigkeit ergibt, aber Anga-ben zu den Abz374gen und den Wohnkosten fehlen. Aufgrund der fehlenden An-gaben und Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen w374rde. 4 2. Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 5 - 4 - 3. Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Restschuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1, 247 295 InsO versagt. Erkennt der Schuldner in der Wohlverhal-tensphase, dass er mit der von ihm ausge374bten selbst344ndigen T344tigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gl344ubiger so zu stellen, als 374be er eine entspre-chende abh344ngige T344tigkeit aus, muss er sich - ebenso wie ein besch344ftigungs-loser Schuldner - gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine ange-messene Erwerbst344tigkeit bem374hen, um den Verschuldensvorwurf zu entkr344f-ten (BGH, Beschl. vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5). Die-ser Obliegenheit ist der Schuldner nach seinen eigenen Angaben bei seiner 6 - 5 - Anh366rung durch das Insolvenzgericht nicht nachgekommen. Auf den vom Schuldner bestrittenen Zugang von Stellenangeboten kommt es nicht an. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG N366rdlingen, Entscheidung vom 15.04.2010 - 2 IN 232/03 - LG Augsburg, Entscheidung vom 01.06.2010 - 71 T 1833/10 -
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