BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 37/11 vom 27 . Juni 20 11 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter D r. Fischer und Dr. Pape am 27. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für eine sofortige Beschwerde und eine Nichtzula s- sungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 2011 (8 W 669/11) wird abgelehnt. Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 2011 (8 W 669/11) werden auf Kosten des Beschwerdefü hrers als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 8 . Zivilsenats des Obe rla n- desgerichts Nürnberg vom 1 2 . April 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Durch diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs vom 2 3 . Dezember 2010 als unz u- 1 - 3 - lässig verworfen und die Wied ereinsetzung in die Frist zur Einlegung der s o- fortigen Beschwerde zurückgewiesen worden. Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte (weitere) s o- fortige Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofo r- tige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen En t- scheidungen der Amts - und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben. Auch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraus setzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ableh nungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht . Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss b e- reits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschw erde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht d ie Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsb e- schwerde ist g emäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Ber u- fungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Bes chlussform ergehen (BGH, Beschluss v om 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist ni cht eröffnet (BGH , Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGH Z 150, 133 ff) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 - 4 - 2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vo r- stehenden Gründen. Sie sind üb erdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt , sondern durch den A n- tragsteller selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Vill Lohmann Pape Fischer Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 14.01.2011 - 4 O 10799/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 8 W 669/11 - 3
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