BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 3 7 /1 4 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, d ie Richter in Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. Dezember 2014 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Z i- vilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2014 wird abgele hnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unb e- gründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben. Die Beio rdnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unte r- nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugela s- sene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 6 35 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 ; 1 2 - 3 - vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2) und welche Recht s- anwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, W uM 2011, 699 Rn 3 ). Die von der Beklagten geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bere i- ten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Die Anschriften der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind allgemein z u- gänglichen Quel len zu entnehmen. Eine Mandatsandienung war der Beklagten daher auch ohne die ergebnislosen fernmündlichen Anfragen bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer möglich. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Ha mburg - Altona, Entscheidung vom 1 1.0 4 .2014 - 318 C 243/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2014 - 321 S 67/14 -
Full & Egal Universal Law Academy