BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 38/06 vom 14. Dezember 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2006 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Magdeburg vom 16. August 2006 Prozesskostenhilfe zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das dem Schriftsatz des Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners vom 2. Oktober 2006 zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zur374ckzu-weisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die - wie hier - im Er366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des Schuld-ners die sofortige Beschwerde gegen angeordnete Sicherungsma337nahmen zu-r374ckgewiesen wird (vgl. 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist nur zul344ssig, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 7 InsO in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben. Der 2 - 3 - Schuldner will die Rechtsbeschwerde zum einen darauf st374tzen, dass das In-solvenzgericht keinen Insolvenzgrund festgestellt habe. Er beruft sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 13. April 2006 (IX ZB 118/04, ZIP 2006, 1056). Dort war allerdings 374ber die Er366ffnungsvoraussetzungen zu entscheiden. Nach 247 16 InsO setzt die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Er366ff-nungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall wendet sich der Schuldner gegen Sicherungsma337nahmen im Er366ffnungsverfahren, die jedenfalls in Betracht kommen, wenn der Insolvenzantrag des Gl344ubigers zul344ssig ist; begr374ndet muss er nicht sein (vgl. 247 14 Abs. 1 InsO). 334ber das Vorliegen eines Insolvenz-grundes haben die Vorinstanzen bislang noch nicht entschieden. Bei der Entscheidung 374ber Sicherungsma337nahmen hat das Insolvenzge-richt 247 14 Abs. 2 InsO entgegen der Auffassung des Schuldners nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung setzt die Anh366rung des Schuldners voraus, dass der Insolvenzantrag zul344ssig ist. Ausweislich der Akte ist der Schuldner nach Zu-r374ckweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungs-ma337nahmen und R374ckgabe der Akten an das Insolvenzgericht am 3 - 4 - 18. Oktober 2006 pers366nlich angeh366rt worden. Der geltend gemachte Geh366rs-versto337 liegt danach nicht vor. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 26.07.2006 - 371 IN 257/06 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 3 T 583/06 (500) -
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