BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 38/09 vom 28. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm gem344337 247 57 ZPO einen Prozess-pfleger f374r die Durchf374hrung einer Nichtigkeits- und Restitutions-beschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt. Streitwert: 25.564,59 200 Gr374nde: I. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Be-schluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 17. Januar 2002 als unzul344ssig verworfen. In dem Beschluss des Landgerichts war die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts M374nchen vom 18. Mai 2001 zur374ckgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen er366ffnet worden war. 1 Der Schuldner beantragt die Bestellung eines Prozesspflegers gem344337 247 57 ZPO f374r die Durchf374hrung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde. 2 - 3 - II. Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen. 3 Die Voraussetzungen der Bestellung liegen auch dann nicht vor, wenn von der entsprechenden Anwendbarkeit des 247 57 ZPO auf F344lle der fehlenden Prozessf374hrungsbefugnis ausgegangen und ein Wiederaufnahmeverfahren hin-sichtlich eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen f374r m366glich erachtet wird. 4 Dem Antragsteller fehlte weder in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren die Prozessf374hrungsbefugnis, noch fehlte sie ihm bez374glich eines m366glichen An-trags auf Wiederaufnahme. Ein derartiger Wiederaufnahmeantrag w344re jedoch aus anderen Gr374nden nicht statthaft. 5 1. Nach 247 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner gegen den Er366ffnungsbe-schluss die sofortige Beschwerde zu. In diesem Beschwerdeverfahren ist der Schuldner entgegen der jetzigen Auffassung des Antragstellers nicht darauf beschr344nkt, die Verletzung pers366nlicher Rechte oder die Beeintr344chtigung sei-nes insolvenzfreien Verm366gens geltend zu machen. Er kann selbstverst344ndlich auch geltend machen, dass die Er366ffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, et-wa der hier streitige Grund der Zahlungsunf344higkeit. Das ist allgemeine Mei-nung und st344ndige Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 17 ff; BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 3 ff; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 34 Rn. 22; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247 34 Rn. 72). 6 - 4 - 247 80 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft im 334brigen ohnehin nicht Verpflichtungsgesch344fte, so dass der Schuldner f374r seine Vertretung im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbe-schwerde - entgegen der Auffassung des Antragstellers - wirksame Anwaltsver-tr344ge abschlie337en konnte, die freilich nicht die Masse verpflichteten (vgl. HK-InsO/Kayser, aaO 247 80 Rn. 18; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO 247 80 Rn. 11). 7 Selbst wenn diese Anwaltsvertr344ge unwirksam gewesen w344ren, w374rde dies im 334brigen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht ber374hren (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 1297 Rn. 8 ff). 8 Dasselbe gilt f374r eine gem344337 247 7 InsO, 247247 574 ff ZPO zul344ssige Rechts-beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts. 9 2. F374r einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Rechtsbeschwerde-verfahrens gilt nichts anderes. Da der Antragsteller auch insoweit prozessf374h-rungsbefugt ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Pflegers. 10 3. Ein Wiederaufnahmeantrag w344re allerdings gem344337 247 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft. Die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2002 ist den Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers seinerzeit am 1. August 11 - 5 - 2002 wirksam zugestellt worden. Bei Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Verfahrenspflegers am 10. Februar 2009 war die H366chstfrist von f374nf Jah-ren l344ngst abgelaufen. Ganter Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 18.05.2001 - 1503 IN 2168/00 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.01.2002 - 14 T 18843/01 -
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