BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 38/10 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 8. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nicht-zulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil w344re zwar gem344337 247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft, jedoch unzul344ssig. Weder legt der Beklagte in seiner Antragsschrift Zulassungsgr374nde gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein Zweites Vers344umnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss 2 - 3 - die Berufungsbegr374ndung zwingend darlegen, warum der Berufungskl344ger in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft s344umig war (BGH, Urt. v. 27. Septem-ber 1990 - VII ZR 135/90, WM 1991, 159; v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533; v. 22. M344rz 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239, Rn. 6; v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687, Rn. 6). Solche Darlegun-gen fehlen in der Berufungsbegr374ndung des Beklagten. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 6. Juli 2010, mit dem das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskos-tenhilfe verworfen hat, w344re unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht aus-nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwer-de vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschlie337lich gegen Berufungsurteile er366ffnet, nicht aber gegen Entscheidun-gen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer au337erordentlichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374ck- 3 - 4 - lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdr374ck-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Ahaus, Entscheidung vom 27.05.2009 - 16 C 7/08 - LG M374nster, Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 S 65/09 -
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