BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 39/08 vom 18. September 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Sie w344re verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Vers344umung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vern374nftiger-weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Be-d374rftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erf374llt, wenn die Partei sich f374r arm halten sowie davon ausgehen durfte, die pers366nlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ordnungsgem344337 dargetan zu haben (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde (247 575 Abs. 1 und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgef374llten und unterschriebenen Vordrucks 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse eingereicht. Belege 1 - 3 - zur H366he des angegebenen Einkommens aus selbst344ndiger Arbeit, zu den gel-tend gemachten Abz374gen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht 374bersandt. Die Beif374gung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in 247 117 Abs. 2 ZPO ausdr374cklich zur Pflicht gemacht; der amtli-che Vordruck enth344lt Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen sind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechts-mittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch ent-sprochen werden w374rde. Die Vers344umung der Frist zur Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet. Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.02.2008 - 513 IN 54/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.06.2008 - 25 T 322/08 -
Full & Egal Universal Law Academy