BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 39/09 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Auf einen Er366ffnungsantrag der Schuldnerin vom Oktober 2007 lehnte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2008 die Stundung der Ver-fahrenskosten ab, weil ein zweifelsfreier Grund f374r die Versagung der Rest-schuldbefreiung vorlag. Der Antrag auf Verfahrenser366ffnung wurde mangels Masse abgewiesen. Der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO lag vor, weil die Schuldnerin in ihrem Insolvenzantrag ein Girokonto und eine Renten-versicherung nicht angegeben hatte. 1 Am 2. M344rz 2009 hat die Schuldnerin erneut Stundung der Verfahrens-kosten, Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen und Erteilung der 2 - 3 - Restschuldbefreiung beantragt. Diese Antr344ge hat das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 24. Juni 2009 zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwer-de ist erfolglos geblieben. Die Schuldnerin beabsichtigt, sich gegen den Be-schluss des Beschwerdegerichts vom 5. November 2009 mit der Rechtsbe-schwerde zu wenden, f374r die sie um Prozesskostenhilfe nachsucht. II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (247 4 InsO, 247 114 ZPO). Das hat der Senat f374r die vorliegende Konstellation bereits entschieden (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09 z.V.b.). 3 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde (247247 6, 7 Abs. 1, 247 4d Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) w344re unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbe-freiung in einem fr374heren Verfahren wegen einer vors344tzlichen oder grob fahr-l344ssigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, 1778 Rn. 8 z.V.b. in BGHZ). Nach einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09) gilt die dreij344hrige Sperrfrist, die ab Erlass der Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag zu laufen beginnt, auch dann, wenn der Schuldner es im Er366ffnungsverfahren vers344umt hat, auf 5 - 4 - einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbun-den mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. 2. Nach diesen Grunds344tzen ist der erneut gestellte Eigenantrag nebst Antrag aus Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung unzul344ssig. Steht schon im Er366ffnungsverfahren oder im er366ffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach st344ndiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es auf die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung ankommt. Diese Aufhebung beruht auf der Unredlichkeit des Schuldners. Die planwidrige Rege-lungsl374cke, von der der Senat f374r das er366ffnete Verfahren ausgegangen ist, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem fr374heren Verfahren im Schlusstermin versagt werden musste (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 14 ff), besteht auch hier. Um zu verhindern, dass der im Erstver-fahren festgestellte Versagungsgrund sanktionslos bleibt, darf der Schuldner nicht die M366glichkeit haben, sofort wieder einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Entsprechend dem Grundgedanken des Vorschlags in dem "Regie-rungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur St344r-kung der Gl344ubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Li-zenzen" vom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007), mit dem der Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erweitert wer-den sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16), soll der Schuldner das aufw344ndige und kostentr344chtige Verfahren auch dann nicht so-fort wieder in Anspruch nehmen k366nnen, wenn es aufgrund seines Fehlverhal-tens schon in einem vorausgegangenen Verfahren zur Stundungsversagung 6 - 5 - gekommen ist. Auch hier besteht eine dreij344hrige Sperrfrist f374r einen erneuten Antrag, deren Lauf mit Rechtskraft der Entscheidung 374ber die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung in dem fr374heren Verfahren beginnt. 3. Dem steht nicht entgegen, dass es hierf374r einer doppelten Analogie, n344mlich der Anwendung aller Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1-6 InsO im Er366ffnungsverfahren auf die Entscheidung 374ber die Verfahrenskostenstun-dung und der entsprechenden Anwendung des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Ma337gabe der Vorschl344ge des Regierungsentwurfs eines Entschuldungsgeset-zes bedarf. Die entsprechende Anwendung aller Versagungsgr374nde im Er366ff-nungsverfahren ist 226 wie oben bereits ausgef374hrt - im Fall deren zweifelsfreien Vorliegens schon seit langem anerkannt. Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen oder sie einzuschr344nken, besteht nicht. Vielmehr ist es zur Siche-rung einer ma337vollen Inanspruchnahme des zeit- und kostenaufw344ndigen Rest-schuldbefreiungsverfahrens geboten, auch bei schon vor Verfahrenser366ffnung zweifelsfrei festgestellten Verst366337en die 374berm344337ige Inanspruchnahme des Verfahrens zu verhindern. Andere Abgrenzungskriterien haben sich als nicht tragf344hig erwiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1780 Rn. 18). In Betracht kommt nur eine zeitlich begrenzte Sperrfrist. Insoweit h344lt der Senat au337erhalb des Anwendungsbereichs des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO einen Zeitab-stand von drei Jahren f374r angemessen (vgl. 247 290 Abs. 1 Nr. 2 7 - 6 - InsO, hierzu BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16). Eine 374ber-m344337ige Beeintr344chtigung des Schuldners ist damit nicht verbunden. Auch dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 24.06.2009 - 60 IK 38/09 - LG Duisburg, Entscheidung vom 05.11.2009 - 7 T 177/09 -
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