BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 39/10 vom 11. November 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Halle vom 23. August 2010 wird abge-lehnt. Gr374nde: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde w344re unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entwe-der im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, hier also das Landgericht - die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gem344337 247 36 Abs. 4 InsO als Vollstre-ckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem344337 247 793 ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). 247 793 ZPO er366ffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne m374ndliche Verhandlung ergehen 1 - 3 - k366nnen, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 23. August 2010 ausdr374cklich abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zi-vilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschlie337lich gegen Berufungsurteile er366ffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer au337erordent-lichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGH, Beschl. v. 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 14.01.2010 - 59 IK 604/06 - LG Halle, Entscheidung vom 23.08.2010 - 2 T 65/10 -
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