BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 3 9 /12 vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer un d Dr. Pape am 20 . Dezember 2012 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. September 2012 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg bi e- tet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 A bs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht kei nen Erfolg . Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eine s Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anfo r- derungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XI I ZB 21/94, NJW 1994, 2097). Der Prozesskostenhilfea n- 1 2 - 3 - trag der Klägerin ist demgegenüber nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden. Da der Beschluss des Berufungsgerichts am 4. September 2012 zur Post aufgegeben wurde (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO), gilt er am 18. September 2012 als zugestellt (§ 184 Abs. 2 ZPO). Die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgebliche Rechtsmittelfrist von einem Monat endete daher am 18. Oktober 2012, während der Prozesskostenhilfeantrag erst am 29. November 2012 beim Rechtsbesc hwerdegericht eingegangen ist . Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 29.03.2012 - 3 C 1694/11 - LG Regensburg, Entscheidung vom 03.09.2012 - 2 S 123/12 -
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