BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 40/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. August 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: I. In dem am 29. Juni 2009 er366ffneten Insolvenzverfahren hat das Insol-venzgericht die der Schuldnerin bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 4. November 2009 wegen fehlender Angabe des R374ckkaufswerts einer Lebens-versicherung und mehrerer verschwiegener Schenkungen an ihren Ehemann im letzten Jahr vor Antragstellung sowie fehlender Angabe des Verzichts auf ein Recht an einem Grundst374ck aufgehoben. Die gegen diesen Beschluss gerichte-te sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die Schuldnerin beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. August 2010 mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchf374hrung sucht sie um Pro-zesskostenhilfe nach. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg h344tte (247 114 ZPO). 2 Eine gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gem344337 247 4c Nr. 1 erster Halbsatz InsO kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vors344tzlich oder grob fahrl344ssig un-richtige Angaben 374ber Umst344nde gemacht hat, die f374r die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens oder die Stundung ma337gebend sind. Unrichtige Angaben im Sinne der Vorschrift liegen auch dann vor, wenn der Schuldner unvollst344ndige Angaben macht und f374r die Verfahrenskostenstundung erhebliche Umst344nde verschweigt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, ZInsO 2009, 297 Rn. 6). Entsprechende Unrichtigkeiten in dem Antrag der Schuldnerin sind gegeben. Falschangaben hat das Beschwerdegericht festgestellt. Danach hat die Schuldnerin f374r das Verfahren relevante Verm366gensgegenst344nde ver-schwiegen und trotz Nachfrage in den von ihr ausgef374llten Verzeichnissen f374r das Verfahren erhebliche unentgeltliche 334bertragungen von Verm366gensgegens-t344nden auf Dritte nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht Vorsatz ange-nommen hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennbar. Der zeitli-che Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der Verm366gensgegenst344nde 4 - 4 - und der Antragstellung spricht f374r eine bewusste T344uschung des Insolvenzge-richts. Diese unvollst344ndigen Angaben sind f374r die Entscheidung 374ber die Ver-fahrenskostenstundung urs344chlich geworden (vgl. BGH, aaO Rn. 9), denn h344tte die Schuldnerin die von ihr verschwiegenen Gegenst344nde in ihren Verzeichnis-sen aufgef374hrt, w344ren Verm366gensgegenst344nde vorhanden gewesen, die zur Deckung der Verfahrenskosten h344tten eingesetzt werden k366nnen und die damit einer Kostenstundung entgegengestanden h344tten. 5 Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 04.11.2009 - 59 IN 483/09 - LG Halle, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 T 386/09 -
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