BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 4 0 /1 2 vom 23 . Januar 2013 in dem Prozesskostenhilfe v erfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel , Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 23 . Januar 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das bea b- sichtigte Recht s mittel gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesg erichts München vom 30 . November 2012 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO) . Die vom Antragsteller angekündigte Revision gegen den Prozesskoste n- hilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist eb enso wenig wie ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilf e- verfahren die Möglichkeit der Revision oder Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend du rch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, 1 2 - 3 - Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, Wu M 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Soweit das Begehren des Antragstellers als Anhörungsrüge im Sinne von § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung ausgelegt werden könnte, wäre ein entsprechender Antrag an das Beschwerdegericht zu richten (vgl. Hk - Z PO/ Saenger, 5. Aufl., § 321a Rn. 8; Hk - ZPO/Kayser/Koch, aaO § 567 Rn. 6) und von die sem zu bescheiden . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.09.2012 - 4 O 11557/12 - OLG München, Entscheidung vom 30.11.2012 - 15 W 1809/12 Rae - 3
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