BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/02 vom 13. Juni 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Juni 2002 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Recht s - beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 13. Februar 2002 (7 T 7/02) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung und des Eröffnungsgrundes (§ 14 Abs. 1 InsO) betreffen nur den entschiedenen Ei n - zelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gle i - ches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Angabe der Eröffnung s - stunde (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - 3 - Ergnzend weist der Senat daraufhin, daû eine Rechtsbeschwerde, sollte sie von dem Schuldner gleichwohl erhoben werden, nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH, Beschl. v. 21. Mrz 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 = ZInsO 2002, 425). Kreft Fischer Ganter Raebel Kayser
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