BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 4/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit OLG M374nchen Entsch. v. 21.07.05 - 6 W 1926/05 LG M374nchen I Entsch. v. 03.05.05 - 21 O 20812/04 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Der Antrag der Kl344gerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, gegebenenfalls als Notanwalt, wird abgelehnt, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts M374nchen 374ber die Prozesskostenhilfe vom 21. Juli 2005 w344re als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (247247 574 Abs. 1 Nr. 2, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf "Aussprechung eines Verbots nach Bayern" wird als unzul344ssig verworfen, da sich ihm auch durch Auslegung kein zul344ssiges Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof entnehmen l344sst und er nicht durch ei-nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge-stellt wurde (247 78 Abs. 1 ZPO). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 - - 3 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -
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