BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/06 vom 16. November 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. November 2006 beschlossen: Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landge-richts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 Prozesskostenhilfe zu ge-w344hren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Auch wenn das beabsichtigte Rechtsmittel im Hinblick auf die Einheitlich-keitssicherung (247 574 Abs. 2 ZPO) erfolgversprechend erscheint, kann der An-tragstellerin keine Prozesskostenhilfe gew344hrt werden. 1 Gem344337 247 115 Abs. 4 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten der vorgesehenen Prozessf374hrung vier Monatsraten voraus-sichtlich nicht 374bersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu erwartenden Kosten belaufen sich auf insgesamt 407,40 200 (Verfahrens-geb374hr [VV RVG Nr. 3502, Wert aus 4.000 200: 245 200], Auslagenpauschale [VV RVG Nr. 7002: 20 200], Umsatzsteuer [VV RVG Nr. 7008: 42,40 200], Gerichtskos-ten [100 200]). Das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin bel344uft sich, wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, auf 468,81 200, so dass 2,3 Raten zu jeweils 175 200 anfallen. 2 - 3 - Hinsichtlich des monatlichen Einkommens ist von einem Bruttoeinkom-men von 3.360,80 200 (Monatsverdienst aus nicht selbst344ndiger Arbeit 3.206,80 200 sowie Kindergeld 154 200) auszugehen. Die nach 247 82 Abs. 2 SGB II ma337gebli-chen Abz374ge betragen 588,08 200 (Einkommens-/Lohnsteuer) sowie 718,02 200 (Sozialversicherungsbeitr344ge und Solidarit344tszuschlag). An Freibetr344gen gem344337 247 115 Abs. 1 ZPO sind 380 200 (Partei), 266 200 (unterhaltsberechtigter Sohn B. ) und 173 200 (Erwerbst344tige) zu ber374cksichtigen. Hinzu kommen f374r Miete und Nebenkosten weitere 469,96 200. Schlie337lich sind als sonstige Zahlungsver-pflichtungen f374r verm366genswirksame Leistung 39,88 200 und der an den Insol-venzverwalter abgef374hrte Betrag von 257,05 200 abzusetzen. Als einzusetzendes Einkommen verbleiben damit 468,81 200. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -
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