BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/10 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 17. Dezember 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerbera-ter als Nebenverpflichtung seines Mandats die Gesch344ftsf374hrer, welche die 334-berschuldung und ihre sich daraus ergebenden Handlungspflichten nicht ken-nen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Gesch344ftsf374hrer und Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Fest-stellungen s344mtliche Umst344nde kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich auch nicht die Fragen, ob Gesch344ftsf374hrer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und ob bei pflichtgem344337em Hinweis Rangr374cktritte zu unterstellen 2 - 3 - sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Gesch344ftsf374hrer 374ber die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufkl344ren muss, ist nicht entschei-dungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Erkl344rung eines Rangr374cktritts die vorherige Aufkl344rung des Gesell-schafter/Gesch344ftsf374hrers 374ber dessen Rechtsfolgen voraussetzt. 2. Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht von den Grunds344tzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 03.04.2009 - 15 O 110/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 17.12.2009 - 8 U 27/09 -
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