BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/11 vom 17. M344rz 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiederein- 2 - 3 - setzungsgrundes eines Verlustes des Schriftsatzes auf dem Postweg ausgeht. Dabei handelt es sich um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende W374rdigung. Ein Zul344ssigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) ist insoweit nicht gegeben. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 O 83/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 U 1112/09 -
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