BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 41/10 vom 11. November 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Halle vom 11. August 2010 und den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. September 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genom-mene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde w344re unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-richt, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, hier also das Landgericht - die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gem344337 247 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungs-gericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem344337 247 793 ZPO er366ffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). 247 793 ZPO er366ffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-) 1 - 3 - Zwangsvollstreckungsverfahren ohne m374ndliche Verhandlung ergehen k366nnen, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 11. August 2010 ausdr374cklich abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivil-prozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschlie337lich gegen Berufungsurteile er366ffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer au337erordent-lichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGH, Beschl. v. 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die vom Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin gegen den Beschluss des - 4 - Landgerichts erhobene "Berufung" als unzul344ssig verworfen worden ist, ist eine Rechtsbeschwerde erst recht nicht er366ffnet. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 11.08.2010 - 3 T 2/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 5 W 61/10 -
Full & Egal Universal Law Academy