BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 4/15 vom 13 . Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 13. Mai 2015 beschlossen: Die Gehörs rüge gegen den Senatsb eschluss vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Verletzungen des rechtlichen Gehö rs sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach deren Kenntnis zu rügen (§ 321a Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO). Nach dem eigene n Vortrag der Beklagten haben diese eine Ausfertigung des - von der Geschäftsstelle am 4. März 2015 zur Post gegebenen - Beschlu s- se s am 9. März 2015 erhalten . Zu diesem Zeitpunkt hatten sie Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat , soweit sich diese auf die Nichtberücksichtigung von Vortrag aus ihrem angeblichen Schre i- ben vom 11. Januar 2015 stütz t . Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der Rüge endete daher am 23. März 2015. Sie war bei Eingang der Rüge am 25. März 2015 beziehungsweise des weiteren Schreibens am 14. April 2015 abgelaufen. 1 - 3 - Unabhängig hiervon ist au ch e ine entscheidungserhebliche Verle t zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargetan. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die (beabsichtigte) Nichtzulassungsbeschwerde sind im selben Schreiben der Beklagte n vom 11. Januar 2015 enthalten . Eine Nichtzulassungsbeschwerde vom " 2015 - 02 - 11 " , also vom 11. Februar 2015, befindet sich nicht bei den Akten . Es handelt sich insoweit um ein offenkundiges Schreibversehen der Beklagten. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhr ing Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 18.07.2014 - 2 O 2561/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 12 W 1999/14 - 2
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