BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 4 /15 vom 13. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh ring am 13 . Februar 201 5 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12 . Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt. Gründe: Di e Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsic h- tigte Rechtsbeschwer de wäre bereits nicht statthaft . Dies gilt unabhängig d a- von, ob sie sich gegen die Zurück weisung der sofortigen Beschwerde vom 15. Oktober 2014 oder gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Gehörsrüge vom 5. Dezember 2014 richten würde . Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Recht sb e- schwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - ander s als bei der Revision - keine Nichtzula s- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1 - 3 - eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 18.07.2014 - 2 O 2561/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 12 W 1999/14 -
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