ECLI:DE:BGH:2017:110117BXZA4.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 4 /15 vom 11. Januar 2017 in der Verfahrenskostenhilfesache - 2 - Der X. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrens koste n- hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref - fend d ie Pat entanmeldung 197 02 888 . 8 unter Beiordnung eines beim Bunde sgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abg e- lehnt. Gründe: I. Der Anmelder hat am 28. Januar 1997 eine Erfindung betreffend eine Heumaschine beim Deutschen Patent - und Markenamt zu m Patent angeme l- det. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hat die Prü fungsstelle die Patenta n- meldung zurück gewiesen. Meh r als vier Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäum ten Fristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zahlung der B e- schwerde gebü hr sowie die Gewäh rung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der Beschwerdegebühr beantragt. Zudem hat er u.a. die Durc h- führung einer münd lichen Verhandlung für den Fall beantragt, dass seinen A n- trägen nicht entsprochen werden sollte. 1 - 3 - Das P atentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unzulässig ve r- worfen und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Pr ü- fungsstelle des Deutschen Patent - und Mar kenamtes als nicht eingelegt gilt. II. Der Verfahrens kostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beab sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 1. Das Patentgericht hat die Rech tsbeschwerde nicht zuge lassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Der insoweit von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) wegen Nicht stat t- findens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG, der § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiche s gilt, wenn die Beschwerde gebühr nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt worden ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden V orschriften nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung (BPatGE 41, 130, 133 f.; Benk ard/Schäfers, 11. Aufl. ( 2015 ) , § 123 PatG Rn. 64 ; Busse/Engels, 8. Aufl. ( 2016 ) , § 78 PatG Rn. 26 ; vgl. zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG gleichlautenden V orgängerv o r- schrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG i . d . F . des 6. ÜberlG vom 23. März 1961 [BGBl. I, S. 274]: BGH, Beschluss vom 16. Novemb er 1962 - I ZB 12/62, GRUR 1963, 279 Weidepumpe ) . Danach verletzt es ni cht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das P a- tentgericht ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrag des 2 3 4 5 - 4 - Anmel ders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der B e- schwerde gebühr entschieden und die Nichteinlegung der Beschwe rde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. Oktober 2005 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt hat. 2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht d a- rin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdeg e- bühr nach § 134 PatG hätte gehemmt w erden können, nicht innerhalb der Wi e- dereinsetzungsfrist nachgeholt habe. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Re chtsprechung und Kommentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung eine r Gebühr wie vorliegend der Beschwerdegebühr auch dann gehemmt werde, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anlagen eingereicht werde, weil diese n icht Bestandteil des Verfahrens kostenhilfeantrags seien (Be nkard/Schäfers, aaO, § 134 PatG Rn. 3a; Bu ss e/Keukenschrijv er, aaO, § 134 PatG Rn. 8 , jeweils m.w.N. zur Recht sprechung ). Diese Rechtsprechung gilt aber nicht für den A n- trag auf Wiedereinsetzung in e ine versäumte Zahlungsfrist. Die versäumte G e- bührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 6 - 5 - PatG i.V.m. § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrensko s- tenhilfeantrag auch sämtliche erforderlichen Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/Schäfers, aaO Rn. 3 d; Busse/Keukensch r ijv er, aaO Rn. 9 ), was nach de n Fe ststellungen des Patentgerichts nicht der Fall gewesen ist. Meier - Beck Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 W(pat) 10/06 -
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