BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 42/06 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gr374nde: Dem Beklagten ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entschei-dung des Berufungsgerichts gekl344rt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Se-nats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine ge-meinsame Haushaltsf374hrung eintretende Ersparnis, jedoch h366chstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Er-messens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachver-halts rechtsbedenkenfrei ermittelt. 1 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Eberswalde, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 F 29/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 10 UF 37/06 -
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