BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42/09 vom 14. Januar 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivil-kammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 26. Oktober 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach der eindeutigen Gesetzeslage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet. 1 1. Zur Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstre-ckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ist nach 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht berufen. 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erkl344rt im Blick auf die Reichweite des Insolvenzbeschlags unter anderem 247 850i ZPO f374r entspre-chend anwendbar. Der Antrag, Pf344ndungsschutz f374r sonstige Verg374tungen zu gew344hren (247 850i ZPO), ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden (Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 2009 247 850i Rn. 23). Demgem344337 entf344llt ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners f374r einen Vollstreckungsschutzantrag, nachdem der Drittschuldner an den Gl344u- 2 - 3 - biger gezahlt hat (OLG K366ln OLGZ 1990, 236, 237; M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 247 850i Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 7. Aufl. 247 850i Rn. 5). 2. Nach diesen Grunds344tzen kommt zugunsten des Schuldners die Ge-w344hrung von Pf344ndungsschutz mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht, weil er die Abfindung aus dem Arbeitsverh344ltnis unstreitig f374r eigene Zwecke verbraucht und damit dem in Betracht kommenden Insolvenz-beschlag entzogen hat. Braucht der Schuldner einen Zugriff des Verwalters auf die Verg374tung nicht mehr zu bef374rchten, besteht f374r die Gew344hrung von Pf344n-dungsschutz kein rechtliches Bed374rfnis. Auf die Frage, ob ein etwaiger Pf344n-dungsschutz bereits mit der 334berweisung der Abfindung durch den Arbeitgeber an den Schuldner untergegangen ist, kommt es mithin angesichts des nachfol-genden Verbrauchs der Mittel nicht an. Inwiefern sich aus diesem Sachverhalt Folgerungen f374r die von dem Schuldner beantragte Restschuldbefreiung erge-ben, ist innerhalb des insoweit ma337geblichen Verfahrens zu kl344ren. 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 8291 IK 1703/07 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 26.10.2009 - 11 T 3823/09 -
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