BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42/10 vom 17. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Au-gust 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, 247 114 Satz 1 ZPO. Die von der Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen, wegen derer die Revision zugelassen worden ist, sind zwischenzeitlich gekl344rt. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis richtig entschieden. 1 Der Anspruch des Gl344ubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung verj344hrt nicht nach den Vorschriften, welche f374r die Verj344h-rung des Leistungsanspruchs gelten. Dieser Feststellungsanspruch verj344hrt 374berhaupt nicht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZIP 2011, 37 Rn. 12 ff). 2 - 3 - Zinsforderungen auf Anspr374che aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung werden, wenn sie zur Tabelle festgestellt sind, nicht von der Rest-schuldbefreiung erfasst (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 14). 3 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 2 O 67/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 1 U 128/09 -
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