BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 44/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Einlegung und Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-berg vom 9. Juli 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Be-schwerdegerichts ist nicht statthaft. 1 Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeent-scheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ausdr374cklich vor (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde w344re daher nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen h344tte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist jedoch nicht der Fall. 2 - 3 - Die Entscheidung 374ber die Zulassung eines Rechtsmittels muss zwar nicht im Tenor der Entscheidung, sondern kann auch in den Entscheidungs-gr374nden getroffen werden (Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 574 Rn. 14). Der am Ende der Begr374ndung der Beschwerdeentscheidung formulierte Satz, die Vor-aussetzungen f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 ZPO) l344gen vor, k366nnte daher als Zulassungsentscheidung verstanden werden. Sein Wortlaut ist insoweit aber nicht eindeutig. Eine Auslegung f374hrt zu dem Ergeb-nis, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Hierf374r spricht erstens, dass die Beschwerdeentscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde, der zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht befugt war, sondern die Sache zuvor auf den Senat h344tte 374bertragen m374ssen (247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO; BGHZ 154, 200, 202). Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur f374r den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), son-dern auch f374r die Zulassungsgr374nde der Rechtsfortbildung und der Einheitlich-keitssicherung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH aaO S. 202). Zum zweiten wurde die Beschwerdeentscheidung dem Kl344ger nur formlos 374bersandt; im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde w344re jedoch die f366rmliche Zustellung erfor-derlich gewesen, um die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang zu setzen (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum dritten hat der Einzelrichter des Be-schwerdegerichts auf Anfrage des Senats mitgeteilt, bei der Formulierung im 3 - 4 - letzten Satz der Beschwerdeentscheidung handele es sich um einen Diktatfeh-ler; es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 27.05.2008 - 1 O 221/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 W 72/08 -
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